Zuzahlung

INFORMATIONEN ZUZAHLUNG KRANKENKASSE


APP (ambulante psychiatrische Krankenpflege):

An den Kosten der häuslichen Krankenpflege muss sich der Versicherte mit einer Zuzahlung beteiligen. Zehn Euro werden einmalig für die jede Verordnung fällig, darüber hinaus sind zehn Prozent der Kosten pro Tag als Eigenanteil zu tragen. Der Zuzahlungsbetrag ist begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr und wird nur bei erwachsenen Patienten über 18 Jahre erhoben.

Insgesamt beträgt die gesetzliche Zuzahlung 2 Prozent des Jahresbruttoeinkommens, bei chronisch Erkrankten 1 Prozent.

Abgezogen werden zusätzlich zur häuslichen Pflege sämtliche Zuzahlungen für stationäre Aufenthalte und/ oder zuzahlungspflichtige Medikamente.


IV (integrierte Versorgung):

Bei der integrierten Versorgung wird grundsätzlich keine Zuzahlung fällig!


Soziotherapie:

Versicherte müssen eine Zuzahlung von 10 % der kalendertäglichen Kosten der Soziotherapie leisten, jedoch mindestens 5 €, maximal 10 € pro Tag. Auch hier gilt die 1 bzw. 2 Prozent Regelung bzw. die Ermäßigung Hartz 4.


Hartz 4- Empfänger:

Hier liegt die jährliche Belastungsgrenze bei 98,16 Euro bzw. bei chronisch Kranken bei 49,08 Euro.


Auch nachträglich kann bei den meisten Krankenkassen die Befreiung von der Zuzahlung eingereicht werden.
Hier muss ebenfalls ein entsprechender Antrag auf Zuzahlungsbefreiung gestellt werden, um bis zu vier Jahre rückwirkend überschüssige Zahlungen zurückzuerhalten.

Es ist möglich, sich im Voraus für das komplette nächste Kalenderjahr von Zuzahlungen befreien.

Wir unterstützen Sie bei der Antragsstellung auf Zuzahlungsbefreiung!
(Bitte sammeln Sie sämtliche „medizinische“ Belege, die eingereicht werden können, z.B. Apothekenquittungen, Sanitätshausquittungen usw.)